Nach dem Gesagten erweist sich sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verlangt hat, als auch diejenige des Beschuldigten, der einen Freispruch beantragt hat, in diesem Punkt als unbegründet. Der Beschuldigte hat sich der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig gemacht.