Eine versuchte vorsätzliche Tötung liegt damit – entgegen der Staatsanwaltschaft (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 5 ff.) – nicht vor. Der Beschuldigte handelte aber trotz des durch ihn erkannten Risikos, vertraute dabei jedoch darauf, die Gefahr, also der Tod von C._____, werde sich - 12 - nicht realisieren. Er wusste um die unmittelbare Lebensgefahr und handelte gerade mit dem Willen, diese herbeizuführen, aus Wut, weil seine Ehefrau C._____ heimlich sein Mobiltelefon durchsucht und dadurch seine Affäre hat auffliegen lassen. Damit handelte er in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direktvorsätzlich.