__ ist nicht erstellt. Aufgrund dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Vermeidung der Todesfolge derart dem Zufall überlassen hätte, dass von einer versuchten eventualvorsätzlichen Tötung auszugehen wäre. Eine Inkaufnahme der Verwirklichung der Lebensgefahr ist in casu nicht erstellt. Damit im Einklang steht, dass er zu Protokoll gegeben hat, nicht versucht zu haben, seine Ehefrau C._____ zu töten. Es stimme nicht, dass er C._____ habe töten wollen (UA act. 394 ff.; 407 ff.; 427 ff.). Eine versuchte vorsätzliche Tötung liegt damit – entgegen der Staatsanwaltschaft (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 5 ff.) – nicht vor.