Er hat angegeben, zu wissen, dass das Würgen einer Person zu deren Tod führen könne (UA act. 414 f.; GA act. 214). Aus den äusseren Umständen lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass der Beschuldigte mit Tötungswillen gehandelt hat, liegt vorliegend doch keine so intensive oder lange dauernde Form eines Würgevorfalls vor, welche keinen anderen Schluss zulassen würden, als dass der Beschuldigte mit Tötungsvorsatz gehandelt hätte. So ist es beispielsweise – soweit bekannt – zu keinem Urin- oder Stuhlabgang bei C._____ gekommen. Auch eine allfällige Bewusstlosigkeit von C._____ ist nicht erstellt.