Sein Verhalten ist als skrupellos zu qualifizieren, hat er seine Ehefrau C._____ doch aus nichtigen Beweggründen in Lebensgefahr gebracht. So hat er angegeben, dass es deshalb zum Streit gekommen sei, weil C._____ ihn mit mehreren Film- und Fotoaufnahmen konfrontiert habe, welche er mit anderen Frauen erstellt und die C._____ anschliessend auf seinem Mobiltelefon gefunden habe. Weiter habe sie auch eine Unterhaltung in der Applikation Snapchat auf seinem Mobiltelefon gefunden (GA act. 209 f.; UA act. 394). Folglich handelte der Beschuldigte aus Wut, weil seine Ehefrau C._____ sein Mobiltelefon heimlich durchsucht und damit seine Affäre hat auffliegen lassen.