Die unmittelbare Lebensgefahr kann demnach angenommen werden, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.1). Dem Beschuldigten kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es liege keine Lebensgefahr vor, weil C._____ keinen Urin- oder Stuhlabgang gehabt habe (Berufungsantwort S. 3).