erlitten hat, welche dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge als Zeichen einer kreislaufrelevanten Gewalteinwirkung gegen den Hals zu interpretieren sind, hat er sie in unmittelbare Lebensgefahr gebracht (vgl. E. 1.5.2). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist in der Regel von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn durch eine Strangulation punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten des Opfers verursacht werden. Die unmittelbare Lebensgefahr kann demnach angenommen werden, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2;