Die Abgrenzung der Gefährdung des Lebens zum versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikt erfolgt über die subjektiven Tatbestandsmerkmale. Der für die Gefährdung des Lebens erforderliche Gefährdungsvorsatz unterscheidet sich vom Eventualvorsatz auf Tötung. Je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung anzunehmen (MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 46 zu Art. 129 StGB). 1.6.2. Indem der Beschuldigte seine Ehefrau C._____ gewürgt hat, wodurch sie Stauungsblutungen an ihren Augenlidern und am rechten Trommelfell - 11 -