1.6. 1.6.1. Eine Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB begeht, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Vorausgesetzt ist eine unmittelbare Lebensgefahr. Eine blosse Gefahr für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Darüber hinaus erfordert der Tatbestand skrupelloses Verhalten. Darunter ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten zu verstehen.