168 Abs. 1 lit. a StPO Gebrauch und gab zu Protokoll, wieder mit dem Beschuldigten zusammen zu sein (GA act. 202 f.). An der Berufungsverhandlung gab C._____ an, durch den Beschuldigten weder geschlagen noch gewürgt worden zu sein und bestätigte ihre mit Schreiben vom 3. Juli 2024 gemachten Ausführungen, wonach sie den Beschuldigten aufgrund ihrer durch dessen Untreue ausgelösten Eifersucht zu Unrecht beschuldigt habe, sie angegriffen zu haben, was jedoch nicht der Fall gewesen sei; die anlässlich der - 10 -