So gab er zu Protokoll, am Vortag dieser Einvernahme mit dem Vater von C._____ telefonisch Kontakt gehabt zu haben, um sich bei diesem über C._____ zu beschweren. Daraufhin habe der Vater von C._____ dem Beschuldigten versprochen, dass er mit seiner Tochter sprechen werde, damit es nicht so weitergehe. Dieser bemühe sich, dafür zu sorgen, dass sich alles wieder beruhige. Der Beschuldigte führte weiter aus, er hoffe, dass der Vater von C._____ Einfluss auf diese nehmen könne (UA act. 401 f.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte C._____ in Bezug auf den Tatvorwurf von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 Abs. 1 lit.