Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass – gerade unter Würdigung des Aussageverhaltens von C._____, welche anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Juni 2021 ihren Strafantrag zurückzog und angab, dem Beschuldigten zu vergeben (UA act. 388 f.) – nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese in Bezug auf die von ihr zu tätigenden Aussagen durch den Beschuldigten beeinflusst worden ist. Dafür sprechen auch die Angaben des Beschuldigten anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 7. Juni 2021. So gab er zu Protokoll, am Vortag dieser Einvernahme mit dem Vater von C._____ telefonisch Kontakt gehabt zu haben, um sich bei diesem über C._____ zu beschweren.