Danach habe sie keine Erinnerung mehr. An weiteren Orten habe er sie nicht geschlagen und er habe sie nicht mit den Fäusten gegen den Kopf geschlagen. Durch die Schläge sei sie nicht verletzt worden und sie sei nicht vom Beschuldigten festgehalten worden (UA act. 378 ff.). Somit hat auch C._____ bestätigt, dass es am Abend des 5. Juni 2021 zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten gekommen ist. Nachdem ein Würgen von C._____ durch den Beschuldigten gestützt auf die vorgängigen Ausführungen erstellt ist (vgl. E. 1.5.2), kann offenbleiben, ob die polizeiliche Einvernahme von C._____ vom 6. Juni 2021 (UA act. 361 ff.) verwertbar ist, wird doch nicht auf diese abgestellt.