__ gestritten, dies mehrheitlich verbal und er habe sie gestossen (UA act. 408 ff.). Dies bestätigte er anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 10. November 2021, wobei er hinzufügte, es sei möglich, dass einige der Verletzungen durch die Auseinandersetzung entstanden seien, als er sie von sich habe wegstossen wollen (UA act. 422 ff.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, C._____ weder geschlagen noch gewürgt zu haben. Sie hätten eine Auseinandersetzung gehabt, anlässlich welcher er C._____ gestossen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.).