Nach dem Gesagten ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte seine Ehefrau C._____ am Abend des 5. Juni 2021 gewürgt hat, wodurch er diese in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat. Eine anderweite Entstehung ihrer Verletzungen am Hals sowie der Stauungsblutungen an den Augenlidern und dem Trommelfell ist auszuschliessen. 1.5.3. Nichts anderes ergibt sich anhand der Aussagen des Beschuldigten sowie von C._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Juni 2021: