Das Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten vermögen ohne Weiteres nachzuweisen, dass die Verletzungen von C._____ während der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten vom 5. Juni 2021 und somit durch den Beschuldigten entstanden sein müssen, kann es sich bei den festgestellten Verletzungen dem Gutachten zufolge doch bloss um eine Fremdbeibringung handeln. Dass eine Drittperson am Streit beteiligt gewesen wäre, kann aufgrund der Aussage des Beschuldigten, wonach es bei ihm zuhause zu einem Streit mit C._____ gekommen sei, wobei kein Besuch anwesend gewesen sei (GA act. 210), klar ausgeschlossen werden.