erklärung S. 2), abzuweisen (vgl. Art. 189 StPO). -8- Der Beschuldigte bestreitet nicht ausdrücklich, dass die Verletzungen von C._____ während des Streits vom 5. Juni 2021 entstanden sind (vgl. Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6). Ein Bestreiten wäre denn auch aussichtslos gewesen. Das Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten vermögen ohne Weiteres nachzuweisen, dass die Verletzungen von C.__