202), was in diesen Fällen jedoch von Nöten wäre. Insbesondere unter Würdigung dessen, dass dem Gutachten zufolge zusätzlich zu den Punktblutungen auch Hauteinblutungen an der Halshaut festgestellt worden sind, welche sich zeitlich zwanglos dem gegenständlichen Ereignis zuordnen lassen, kann klar ausgeschlossen werden, dass diese Verletzungen auf andere Weise als durch ein Würgen entstanden sind. Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach es an Würgemalen fehle (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 9), kann denn auch nicht gefolgt werden.