Konkrete Hinweise für eine suizidale Handlung würden keine vorliegen (UA act. 320). Die durch den Beschuldigten ins Feld gebrachten Alternativursachen für Stauungsblutungen, wie beispielsweise hoher Blutdruck, Störungen der Blutgerinnung oder die Einnahme von Blutverdünnern (vgl. Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 9), kommen bloss theoretisch in Frage und können vorliegend ausgeschlossen werden, hat C._____ doch glaubhaft ausgesagt, nicht regelmässig Medikamente einnehmen zu müssen (GA act. 202), was in diesen Fällen jedoch von Nöten wäre.