Schliesslich kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er bemängelt, es sei nicht nach Alternativursachen für die Punktblutungen gesucht worden (Berufungserklärung S. 4; Berufungsantwort S. 2; Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6 ff.). So hält das Gutachten fest, dass ein blosses Schieben resp. Stossen, wie vom Beschuldigten berichtet, nicht geeignet sei, Punktblutungen zu verursachen, sei dabei doch keine Kompression zu erwarten. Sodann weise das Verletzungsbild von C._____ nicht die typischen Kriterien für Selbstverletzungen auf, sondern spreche für eine Fremdbeibringung. Konkrete Hinweise für eine suizidale Handlung würden keine vorliegen (UA act.