Stauungsblutungen würden erst auftreten, wenn die Halsgefässe eine gewisse Zeit lang komprimiert worden seien (UA act. 341). Hinzukommt, dass die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin befragte G._____, welche das Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten miterstellt hat, ausgeführt hat, dass sie aufgrund der Kombination der Verletzungen am Hals mit den Punktblutungen auch ohne die Aussagen von C._____ eine unmittelbare Lebensgefahr bejaht hätte (GA act. 192).