Das Gutachten bejaht das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr und begründet dies mit den Befunden am Hals, den festgestellten Stauungsblutungen am rechten Trommelfell und an den Augenlidern sowie der Aussage von C._____, wonach es ihr beim Würgen schwarz vor Augen geworden sei bzw. sie weisse Punkte gesehen habe (UA act. 318 ff.). Eine unmittelbare Lebensgefahr ist jedoch auch ohne die vorgenannte Aussage von C._____ erstellt, wurden doch Stauungsblutungen festgestellt, was für sich alleine bereits eine Lebensgefahr zu begründen vermag.