Das Gutachten hält fest, es seien Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung festgestellt worden, welche sich zeitlich zwanglos dem gegenständlichen Ereignis zuordnen lassen würden. Die an der Halshaut links- und rechtsseitig festgestellten Hauteinblutungen würden sich plausibel durch den berichteten Angriff erklären lassen. Die Stauungsblutungen an den Augenlidern und am rechten Trommelfell seien als Zeichen einer kreislaufrelevanten Gewalteinwirkung gegen den Hals zu interpretieren.