1.5.2. Abzustellen ist auf das rechtsmedizinische Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 21. Juni 2021 betreffend die am 6. Juni 2021 und somit einen Tag nach dem Vorfall durchgeführte forensisch-klinische Untersuchung von C._____ (UA act. 316 ff.). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungserklärung S. 4; Berufungsantwort S. 2) ist dieses Gutachten, wie auch das dazugehörige Ergänzungsgutachten vom 22. September 2021 (UA act. 340 ff.), verwertbar. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, das Gutachten und das Ergänzungsgutachten würden auf der unverwertbaren Einvernahme von C.__