C._____ geschlagen, gewürgt und sie in eine unmittelbare Lebensgefahr gebracht zu haben. Ihre Verletzungen seien zwar während des Streits, jedoch weder durch Faustschläge noch durch ein Würgen entstanden. Es sei weder der Tatbestand der Gefährdung des Lebens noch der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6; Protokoll Berufungsverhandlung S. 14; Berufungserklärung S. 3 ff.; GA act. 3).