1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass es am Abend des 5. Juni 2021 zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau C._____ gekommen ist, dass er sie im Rahmen dieses Streits geschubst hat und die gutachterlich dokumentierten Verletzungen von C._____ (siehe dazu unten) im Rahmen dieses Streits entstanden sind. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, -5-