Eventualiter habe sich der Beschuldigte durch das vorgenannte Verhalten der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig gemacht. Er habe gewusst, dass er durch das bewusste Würgen von C._____ die nahe Gefahr geschaffen habe, dass diese nicht mehr ausreichend Luft bekomme und dadurch in Lebensgefahr versetzt werde. Durch sein Vorgehen habe er ein äusserst verwerfliches Verhalten und eine besondere Rücksichtslosigkeit manifestiert. Obwohl ihm die Folgen seines Verhaltens bewusst gewesen seien, habe er trotzdem gehandelt und C.__