Danach habe er zu C._____ gesagt, er werde nun auch noch sie, also C._____, schlagen, woraufhin es zum vorgenannten Vorfall gekommen sei. Aufgrund des Würgens habe die sehr nahe Möglichkeit des Todes von C._____ bestanden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass das Würgen zur Drosselung der Sauerstoffzufuhr zum Gehirn und so zum Tode führen könne, was er zumindest billigend in Kauf genommen habe. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er das Risiko des Todeseintritts in keiner Weise kalkulieren und dosieren könne und er sei davon ausgegangen, dass C._____ aufgrund ihrer Position und körperlichen Voraussetzungen gegen ihn keine Abwehrchancen habe.