Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gefährdung des Lebens 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 1 der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei stattdessen der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft (Berufungserklärung S. 2; Berufungsantwort S. 1).