3.2. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 20. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei er milder zu bestrafen und es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. -3- 3.3. Am 17. Juli 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Baden vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 16. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Baden. 3.5. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten sowie der Auskunftsperson C._____ fand am 4. Juli 2024 statt.