3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden, der Beschuldigte sei anstatt der Gefährdung des Lebens der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'300.00 zu verurteilen. Weiter sei die Dauer der Landesverweisung auf 15 Jahre festzusetzen.