Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Januar 2020 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00 gewährten bedingten Vollzugs wurde verzichtet und der Beschuldigte stattdessen verwarnt. Schliesslich wurde der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wurde verzichtet.