Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.139 (ST.2021.247; StA.2021.3967) Urteil vom 4. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1985, von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, […] Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 14. Dezember 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Baden Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a und lit. b StGB. 2. Mit Urteil vom 8. November 2022 sprach das Bezirksgericht Baden den Beschuldigten von den Vorwürfen der Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten frei und der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem unbedingten Anteil von 18 Monaten sowie einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 18 Monaten, Probezeit 3 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Januar 2020 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00 gewährten bedingten Vollzugs wurde verzichtet und der Beschuldigte stattdessen verwarnt. Schliesslich wurde der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wurde verzichtet. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Juni 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft Baden, der Beschuldigte sei anstatt der Gefährdung des Lebens der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'300.00 zu verurteilen. Weiter sei die Dauer der Landesverweisung auf 15 Jahre festzusetzen. 3.2. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 20. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei er milder zu bestrafen und es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. -3- 3.3. Am 17. Juli 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Baden vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 16. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Baden. 3.5. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten sowie der Auskunftsperson C._____ fand am 4. Juli 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gefährdung des Lebens 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 1 der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei stattdessen der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft (Berufungserklärung S. 2; Berufungsantwort S. 1). 1.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am Abend des 5. Juni 2021 in der Familienwohnung an der X-Strasse […] in V._____ seine Ehefrau C._____ mit seinen Fäusten gegen deren Kopf und Körper im Schulterbereich geschlagen, sie in der Küche zu Boden gedrückt und sie anschliessend ins Schlafzimmer gezerrt habe. Er habe zu ihr gesagt, er wolle sie umbringen und habe C._____ mehrere Faustschläge gegen deren Kopf verpasst, sie am Hals gepackt und gewürgt. Daraufhin habe sie versucht, das Fenster zu öffnen, um nach Hilfe zu schreien, woraufhin der Beschuldigte das Fenster zugedrückt habe. Er habe C._____ auf das Bett geworfen, woraufhin sie sich in Bauchlage auf dem Bett befunden habe. Anschliessend sei der Beschuldigte von der Seite her über sie gekommen und habe sie erneut gewürgt. Er habe ihr mit seinen Fingern der rechten Hand die Kehle zugedrückt und zusätzlich mit zwei Fingern der linken Hand frontal in die Kehle gedrückt. Währenddessen habe sich das Gesicht von C._____ auf der Matratze befunden. Sie habe versucht, sich zu wehren, während der Beschuldigte versucht habe, sie noch weiter zu würgen, was -4- ihm teilweise gelungen sei. C._____ habe Todesangst gehabt, habe nicht mehr atmen können und es sei ihr schwarz vor Augen geworden. Weiter habe sie weisse Punkte gesehen und habe grosse Schmerzen an derjenigen Stelle ihres Halses verspürt, an welcher der Beschuldigte zugedrückt habe. Sie habe ihre Hand nach oben in die Luft gehalten, um dem Beschuldigten zu signalisieren, dass sie nicht mehr atmen könne. Zu diesem Vorfall sei es gekommen, nachdem C._____ das Mobiltelefon des Beschuldigten kontrolliert und dadurch erfahren habe, dass der Beschuldigte sie mit anderen Frauen betrogen habe. Sie habe Beweisfotos der Konversationen mit den anderen Frauen erstellt und den Beschuldigten zur Rede gestellt, woraufhin es zum Streit gekommen sei. Der Beschuldigte sei wütend gewesen, insbesondere weil die gemeinsame Tochter D._____, geboren am tt.mm.2017, aufgrund des Streits zu weinen begonnen habe, woraufhin er D._____ im Flur mit seiner rechten Faust gegen die linke Seite des Kopfes sowie gegen den Rücken geschlagen und zu C._____ gesagt habe, sie solle die Beweisfotos löschen. Danach habe er zu C._____ gesagt, er werde nun auch noch sie, also C._____, schlagen, woraufhin es zum vorgenannten Vorfall gekommen sei. Aufgrund des Würgens habe die sehr nahe Möglichkeit des Todes von C._____ bestanden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass das Würgen zur Drosselung der Sauerstoffzufuhr zum Gehirn und so zum Tode führen könne, was er zumindest billigend in Kauf genommen habe. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er das Risiko des Todeseintritts in keiner Weise kalkulieren und dosieren könne und er sei davon ausgegangen, dass C._____ aufgrund ihrer Position und körperlichen Voraussetzungen gegen ihn keine Abwehrchancen habe. Eventualiter habe sich der Beschuldigte durch das vorgenannte Verhalten der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig gemacht. Er habe gewusst, dass er durch das bewusste Würgen von C._____ die nahe Gefahr geschaffen habe, dass diese nicht mehr ausreichend Luft bekomme und dadurch in Lebensgefahr versetzt werde. Durch sein Vorgehen habe er ein äusserst verwerfliches Verhalten und eine besondere Rücksichtslosigkeit manifestiert. Obwohl ihm die Folgen seines Verhaltens bewusst gewesen seien, habe er trotzdem gehandelt und C._____ aus nichtigem Grund, namentlich um sie im Laufe des Streits zum Schweigen zu bringen, wissentlich und willentlich in Lebensgefahr gebracht (vgl. Anklageziffer 1). 1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass es am Abend des 5. Juni 2021 zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau C._____ gekommen ist, dass er sie im Rahmen dieses Streits geschubst hat und die gutachterlich dokumentierten Verletzungen von C._____ (siehe dazu unten) im Rahmen dieses Streits entstanden sind. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, -5- C._____ geschlagen, gewürgt und sie in eine unmittelbare Lebensgefahr gebracht zu haben. Ihre Verletzungen seien zwar während des Streits, jedoch weder durch Faustschläge noch durch ein Würgen entstanden. Es sei weder der Tatbestand der Gefährdung des Lebens noch der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6; Protokoll Berufungsverhandlung S. 14; Berufungserklärung S. 3 ff.; GA act. 3). 1.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 1.5. 1.5.1. Mit der Vorinstanz erachtet es das Obergericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen als erstellt, dass der Beschuldigte seine Ehefrau C._____ am Abend des 5. Juni 2021 in der Wohnung an der X- Strasse […] in V._____ im Rahmen eines Streits gewürgt hat, wodurch er sie in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat: 1.5.2. Abzustellen ist auf das rechtsmedizinische Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 21. Juni 2021 betreffend die am 6. Juni 2021 und somit einen Tag nach dem Vorfall durchgeführte forensisch-klinische Untersuchung von C._____ (UA act. 316 ff.). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungserklärung S. 4; Berufungsantwort S. 2) ist dieses Gutachten, wie auch das dazugehörige Ergänzungsgutachten vom 22. September 2021 (UA act. 340 ff.), verwertbar. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, das Gutachten und das Ergänzungsgutachten würden auf der unverwertbaren Einvernahme von C._____ vom 6. Juni 2021 basieren (Berufungserklärung S. 4; Berufungsantwort S. 2; Plädoyer des Verteidigers an der Berufungs- verhandlung S. 8). So wurde das Gutachten betreffend die körperliche Untersuchung von C._____ auf entsprechenden Auftrag der Staatsanwaltschaft hin erstellt (vgl. UA act. 316). Die an der Einvernahme -6- vom 6. Juni 2021 durch C._____ gemachten Aussagen wurden nur insofern bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt, als dass darin überprüft wurde, ob sich die anlässlich der körperlichen Untersuchung festgestellten Verletzungen durch ihre Sachverhaltsschilderungen erklären lassen. Entgegen dem Beschuldigten stützt sich das Gutachten somit nicht auf die Aussagen von C._____, sondern einzig auf die anlässlich der körperlichen Untersuchung festgestellten Verletzungen. Das Gutachten hält fest, es seien Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung festgestellt worden, welche sich zeitlich zwanglos dem gegenständlichen Ereignis zuordnen lassen würden. Die an der Halshaut links- und rechtsseitig festgestellten Hauteinblutungen würden sich plausibel durch den berichteten Angriff erklären lassen. Die Stauungsblutungen an den Augenlidern und am rechten Trommelfell seien als Zeichen einer kreislaufrelevanten Gewalteinwirkung gegen den Hals zu interpretieren. Am Kopf hätten sich in der behaarten Kopfhaut links- und rechtsseitig kleinherdige Hauteinblutungen gezeigt und an der rechten Wange, am linken Ohrläppchen und an der Rückseite der linken Ohrmuschel hätten Blutergüsse und an den Lippeninnenseiten linksseitig und an der Wangenschleimhaut Unterblutungen und Schleimhautläsionen festgestellt werden können. Diese Verletzungen seien die Folge mehrfacher stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf. Faustschläge gegen den Kopf seien geeignet, diese Verletzungen verursacht zu haben. Sodann seien an der linken Oberarminnenseite zwei fleckenförmige Blutergüsse gefunden worden, welche zwanglos mit einer Haltegriffverletzung vereinbar seien, wie sie durch festes Zupacken entstehe. An der rechten Oberarmrückseite habe sich ein Bluterguss mit begleitender Schürfung gezeigt. Dieses könne durch Schläge gegen den Körper entstanden sein. Es sei jedoch auch denkbar, dass diese Verletzung durch ein Anschlagen gegen eine harte Struktur entstanden sei, habe der Beschuldigte doch berichtet, C._____ geschoben zu haben und dass diese an der Wand angekommen sei. Die am rechten Zeigefingergrundgelenk und am rechten Ringfingerglied festgestellten kurzstreckigen, oberflächlichen und kratzerartigen Hautläsionen seien als unspezifisch zu werten, könnten jedoch zwanglos anlässlich einer dynamischen Auseinandersetzung entstanden sein. Eine akzidentielle Entstehung im Alltag sei jedoch ebenso möglich. Das Gutachten bejaht das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr und begründet dies mit den Befunden am Hals, den festgestellten Stauungs- blutungen am rechten Trommelfell und an den Augenlidern sowie der Aussage von C._____, wonach es ihr beim Würgen schwarz vor Augen geworden sei bzw. sie weisse Punkte gesehen habe (UA act. 318 ff.). Eine unmittelbare Lebensgefahr ist jedoch auch ohne die vorgenannte Aussage von C._____ erstellt, wurden doch Stauungsblutungen festgestellt, was für sich alleine bereits eine Lebensgefahr zu begründen vermag. So kann dem Ergänzungsgutachten entnommen werden, dass ein Würgen mit Stauungsbefunden eine konkrete Lebensgefahr darstelle. -7- Stauungsblutungen würden erst auftreten, wenn die Halsgefässe eine gewisse Zeit lang komprimiert worden seien (UA act. 341). Hinzukommt, dass die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin befragte G._____, welche das Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten miterstellt hat, ausgeführt hat, dass sie aufgrund der Kombination der Verletzungen am Hals mit den Punktblutungen auch ohne die Aussagen von C._____ eine unmittelbare Lebensgefahr bejaht hätte (GA act. 192). Schliesslich kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er bemängelt, es sei nicht nach Alternativursachen für die Punktblutungen gesucht worden (Berufungserklärung S. 4; Berufungsantwort S. 2; Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6 ff.). So hält das Gutachten fest, dass ein blosses Schieben resp. Stossen, wie vom Beschuldigten berichtet, nicht geeignet sei, Punktblutungen zu verursachen, sei dabei doch keine Kompression zu erwarten. Sodann weise das Verletzungsbild von C._____ nicht die typischen Kriterien für Selbstverletzungen auf, sondern spreche für eine Fremdbeibringung. Konkrete Hinweise für eine suizidale Handlung würden keine vorliegen (UA act. 320). Die durch den Beschuldigten ins Feld gebrachten Alternativursachen für Stauungsblutungen, wie beispielsweise hoher Blutdruck, Störungen der Blutgerinnung oder die Einnahme von Blutverdünnern (vgl. Plädoyer des Verteidigers an der Berufungs- verhandlung S. 9), kommen bloss theoretisch in Frage und können vorliegend ausgeschlossen werden, hat C._____ doch glaubhaft ausgesagt, nicht regelmässig Medikamente einnehmen zu müssen (GA act. 202), was in diesen Fällen jedoch von Nöten wäre. Insbesondere unter Würdigung dessen, dass dem Gutachten zufolge zusätzlich zu den Punktblutungen auch Hauteinblutungen an der Halshaut festgestellt worden sind, welche sich zeitlich zwanglos dem gegenständlichen Ereignis zuordnen lassen, kann klar ausgeschlossen werden, dass diese Verletzungen auf andere Weise als durch ein Würgen entstanden sind. Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach es an Würgemalen fehle (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 9), kann denn auch nicht gefolgt werden. Zusammenfassend kann auf das vollständige, nachvollziehbare und schlüssige rechtsmedizinische Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 21. Juni 2021 betreffend die durchgeführte forensisch-klinische Untersuchung von C._____, wie auch das dazugehörige Ergänzungsgutachten vom 22. September 2021, abgestellt werden. Aufgrund dessen ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein neues Obergutachten zu den vorgenannten (Ergänzungs-)Gutachten einzuholen, welches sich umfassend zu möglichen Alternativursachen für die festgestellten Punktblutungen im rechten Trommelfell und an den Augenlidern sowie zur Qualität der Gutachten äussere (Berufungs- erklärung S. 2), abzuweisen (vgl. Art. 189 StPO). -8- Der Beschuldigte bestreitet nicht ausdrücklich, dass die Verletzungen von C._____ während des Streits vom 5. Juni 2021 entstanden sind (vgl. Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6). Ein Bestreiten wäre denn auch aussichtslos gewesen. Das Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten vermögen ohne Weiteres nachzuweisen, dass die Verletzungen von C._____ während der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten vom 5. Juni 2021 und somit durch den Beschuldigten entstanden sein müssen, kann es sich bei den festgestellten Verletzungen dem Gutachten zufolge doch bloss um eine Fremdbeibringung handeln. Dass eine Drittperson am Streit beteiligt gewesen wäre, kann aufgrund der Aussage des Beschuldigten, wonach es bei ihm zuhause zu einem Streit mit C._____ gekommen sei, wobei kein Besuch anwesend gewesen sei (GA act. 210), klar ausgeschlossen werden. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte seine Ehefrau C._____ am Abend des 5. Juni 2021 gewürgt hat, wodurch er diese in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat. Eine anderweite Entstehung ihrer Verletzungen am Hals sowie der Stauungsblutungen an den Augenlidern und dem Trommelfell ist auszuschliessen. 1.5.3. Nichts anderes ergibt sich anhand der Aussagen des Beschuldigten sowie von C._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Juni 2021: Der Beschuldigte bestritt zwar anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme vom 7. Juni 2021, seine Ehefrau C._____ geschlagen oder gewürgt zu haben. Sie wolle sich mit diesen Anschuldigungen an ihm rächen, weil er sie betrogen habe. Er gestand jedoch ein, dass es zu einem Streit gekommen sei und er C._____ im Rahmen dieses Streits gestossen habe, weshalb sie an der Wand angekommen sei (UA act. 392 ff.). An seiner Einvernahme vom 10. Juni 2021 gab der Beschuldigte an, das, was passiert sei, sei wahrscheinlich deshalb passiert, weil er viel Stress in seinem Geschäft gehabt habe. Er habe mit C._____ gestritten, dies mehrheitlich verbal und er habe sie gestossen (UA act. 408 ff.). Dies bestätigte er anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 10. November 2021, wobei er hinzufügte, es sei möglich, dass einige der Verletzungen durch die Auseinandersetzung entstanden seien, als er sie von sich habe wegstossen wollen (UA act. 422 ff.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, C._____ weder geschlagen noch gewürgt zu haben. Sie hätten eine Auseinandersetzung gehabt, anlässlich welcher er C._____ gestossen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). Folglich hat der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahmen eingestanden, dass es am Abend des 5. Juni 2021 zu einem Streit und einer körperlichen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau C._____ -9- gekommen ist und sie in diesem Rahmen aufgrund seiner Handlungen gewisse Verletzungen erlitten hat. Auch C._____ bestätigte an ihrer verwertbaren delegierten Einvernahme vom 9. Juni 2021, dass sich am Abend des 5. Juni 2021 die Nerven etwas aufgeschaukelt hätten, der Beschuldigte sich über sie aufgeregt habe und wütend geworden sei. Auf die Frage, was passiert sei, gab sie an, dass der Beschuldigte jeweils die Schreie der Kinder nicht aushalte und es dann an ihr auslasse. Zwischen ihr und dem Beschuldigten sei es zu einem Streit gekommen. Sie sei am Tattag durch den Beschuldigten an ihrer Wange geschlagen und geschubst worden. Dies sei jedoch nicht gefährlich gewesen. Danach habe sie keine Erinnerung mehr. An weiteren Orten habe er sie nicht geschlagen und er habe sie nicht mit den Fäusten gegen den Kopf geschlagen. Durch die Schläge sei sie nicht verletzt worden und sie sei nicht vom Beschuldigten festgehalten worden (UA act. 378 ff.). Somit hat auch C._____ bestätigt, dass es am Abend des 5. Juni 2021 zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten gekommen ist. Nachdem ein Würgen von C._____ durch den Beschuldigten gestützt auf die vorgängigen Ausführungen erstellt ist (vgl. E. 1.5.2), kann offenbleiben, ob die polizeiliche Einvernahme von C._____ vom 6. Juni 2021 (UA act. 361 ff.) verwertbar ist, wird doch nicht auf diese abgestellt. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass – gerade unter Würdigung des Aussageverhaltens von C._____, welche anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Juni 2021 ihren Strafantrag zurückzog und angab, dem Beschuldigten zu vergeben (UA act. 388 f.) – nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese in Bezug auf die von ihr zu tätigenden Aussagen durch den Beschuldigten beeinflusst worden ist. Dafür sprechen auch die Angaben des Beschuldigten anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 7. Juni 2021. So gab er zu Protokoll, am Vortag dieser Einvernahme mit dem Vater von C._____ telefonisch Kontakt gehabt zu haben, um sich bei diesem über C._____ zu beschweren. Daraufhin habe der Vater von C._____ dem Beschuldigten versprochen, dass er mit seiner Tochter sprechen werde, damit es nicht so weitergehe. Dieser bemühe sich, dafür zu sorgen, dass sich alles wieder beruhige. Der Beschuldigte führte weiter aus, er hoffe, dass der Vater von C._____ Einfluss auf diese nehmen könne (UA act. 401 f.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte C._____ in Bezug auf den Tatvorwurf von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO Gebrauch und gab zu Protokoll, wieder mit dem Beschuldigten zusammen zu sein (GA act. 202 f.). An der Berufungsverhandlung gab C._____ an, durch den Beschuldigten weder geschlagen noch gewürgt worden zu sein und bestätigte ihre mit Schreiben vom 3. Juli 2024 gemachten Ausführungen, wonach sie den Beschuldigten aufgrund ihrer durch dessen Untreue ausgelösten Eifersucht zu Unrecht beschuldigt habe, sie angegriffen zu haben, was jedoch nicht der Fall gewesen sei; die anlässlich der - 10 - Berufungsverhandlung gestellte Frage, wie es zu den gutachterlich dokumentierten Verletzungen gekommen sei, wollte C._____ dann aber nicht beantworten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.). 1.6. 1.6.1. Eine Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB begeht, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Vorausgesetzt ist eine unmittelbare Lebensgefahr. Eine blosse Gefahr für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Darüber hinaus erfordert der Tatbestand skrupelloses Verhalten. Darunter ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten zu verstehen. Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt. Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht. Die Verwirklichung der Lebensgefahr muss der Täter nicht gewollt haben, ansonsten läge ein Tötungsversuch vor. Da immer dann, wenn der Täter die Verwirklichung der Lebensgefahr in Kauf nimmt, ein eventualvorsätzlicher Tötungsversuch anzunehmen ist, kommt eine Verurteilung nach Art. 129 StGB nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2). Wer eine Person so heftig würgt, dass das Opfer in unmittelbare Lebensgefahr gerät, ohne dabei erhebliche Körperverletzungen zu erleiden, begeht einzig eine Gefährdung des Lebens, nicht aber eine (versuchte) schwere Körperverletzung (BGE 124 IV 53). Die Abgrenzung der Gefährdung des Lebens zum versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikt erfolgt über die subjektiven Tatbestandsmerkmale. Der für die Gefährdung des Lebens erforderliche Gefährdungsvorsatz unterscheidet sich vom Eventualvorsatz auf Tötung. Je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung anzunehmen (MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 46 zu Art. 129 StGB). 1.6.2. Indem der Beschuldigte seine Ehefrau C._____ gewürgt hat, wodurch sie Stauungsblutungen an ihren Augenlidern und am rechten Trommelfell - 11 - erlitten hat, welche dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge als Zeichen einer kreislaufrelevanten Gewalteinwirkung gegen den Hals zu interpretieren sind, hat er sie in unmittelbare Lebensgefahr gebracht (vgl. E. 1.5.2). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist in der Regel von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn durch eine Strangulation punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten des Opfers verursacht werden. Die unmittelbare Lebensgefahr kann demnach angenommen werden, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.1). Dem Beschuldigten kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es liege keine Lebensgefahr vor, weil C._____ keinen Urin- oder Stuhlabgang gehabt habe (Berufungsantwort S. 3). Sein Verhalten ist als skrupellos zu qualifizieren, hat er seine Ehefrau C._____ doch aus nichtigen Beweggründen in Lebensgefahr gebracht. So hat er angegeben, dass es deshalb zum Streit gekommen sei, weil C._____ ihn mit mehreren Film- und Fotoaufnahmen konfrontiert habe, welche er mit anderen Frauen erstellt und die C._____ anschliessend auf seinem Mobiltelefon gefunden habe. Weiter habe sie auch eine Unterhaltung in der Applikation Snapchat auf seinem Mobiltelefon gefunden (GA act. 209 f.; UA act. 394). Folglich handelte der Beschuldigte aus Wut, weil seine Ehefrau C._____ sein Mobiltelefon heimlich durchsucht und damit seine Affäre hat auffliegen lassen. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint völlig unverhältnismässig und zeugt von einer tiefen Geringschätzung des Lebens von C._____. Er hat angegeben, zu wissen, dass das Würgen einer Person zu deren Tod führen könne (UA act. 414 f.; GA act. 214). Aus den äusseren Umständen lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass der Beschuldigte mit Tötungswillen gehandelt hat, liegt vorliegend doch keine so intensive oder lange dauernde Form eines Würgevorfalls vor, welche keinen anderen Schluss zulassen würden, als dass der Beschuldigte mit Tötungsvorsatz gehandelt hätte. So ist es beispielsweise – soweit bekannt – zu keinem Urin- oder Stuhlabgang bei C._____ gekommen. Auch eine allfällige Bewusstlosigkeit von C._____ ist nicht erstellt. Aufgrund dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Vermeidung der Todesfolge derart dem Zufall überlassen hätte, dass von einer versuchten eventualvorsätzlichen Tötung auszugehen wäre. Eine Inkaufnahme der Verwirklichung der Lebensgefahr ist in casu nicht erstellt. Damit im Einklang steht, dass er zu Protokoll gegeben hat, nicht versucht zu haben, seine Ehefrau C._____ zu töten. Es stimme nicht, dass er C._____ habe töten wollen (UA act. 394 ff.; 407 ff.; 427 ff.). Eine versuchte vorsätzliche Tötung liegt damit – entgegen der Staatsanwaltschaft (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 5 ff.) – nicht vor. Der Beschuldigte handelte aber trotz des durch ihn erkannten Risikos, vertraute dabei jedoch darauf, die Gefahr, also der Tod von C._____, werde sich - 12 - nicht realisieren. Er wusste um die unmittelbare Lebensgefahr und handelte gerade mit dem Willen, diese herbeizuführen, aus Wut, weil seine Ehefrau C._____ heimlich sein Mobiltelefon durchsucht und dadurch seine Affäre hat auffliegen lassen. Damit handelte er in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direktvorsätzlich. Nach dem Gesagten erweist sich sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verlangt hat, als auch diejenige des Beschuldigten, der einen Freispruch beantragt hat, in diesem Punkt als unbegründet. Der Beschuldigte hat sich der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig gemacht. 1.7. In Ziff. 3 der Anklage wird dem Beschuldigten zusammenfassend vorgeworfen, sich im Rahmen des Streits vom 5. Juni 2021 – nebst der Gefährdung des Lebens gemäss Ziff. 1 der Anklage – auch der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er in der gemeinsamen Wohnung an der X-Strasse […] in V._____ wissentlich und willentlich mit mehreren Faustschlägen auf den Kopf und den Körper seiner Ehefrau C._____ eingewirkt und sie mehrfach gewürgt habe. Entgegen der Vorinstanz bleibt unter den vorliegenden Umständen kein Platz für eine zusätzliche Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung. Einerseits scheint zweifelhaft, ob die angeklagten Faustschläge die Intensität einer Körperverletzung erreicht haben, oder ob es sich um blosse Tätlichkeiten gehandelt hat, zumal gemäss Gutachten sämtliche festgestellten Verletzungen oberflächlich gewesen seien, weshalb von einer folgenlosen Ausheilung ausgegangen werde (UA act. 320; vgl. BGE 134 IV 189 E. 1). Andererseits treten die Faustschläge und die dadurch verursachten Beeinträchtigungen im Vergleich zum Würgen, das zu einer unmittelbaren Lebensgefahr geführt hat, so stark in den Hintergrund, dass ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommt. Mithin wird der Unrechtsgehalt bereits durch den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens durch Würgen umfassend abgegolten bzw. gelten die kurz vorher ergangenen Faustschläge als mitbestraft. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als begründet. Es hat somit kein zusätzlicher Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zu ergehen, jedoch erfolgt auch kein Freispruch (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 2. Strafzumessung 2.1. Der Beschuldigte hat sich der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. - 13 - 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem unbedingten Anteil von 18 Monaten sowie einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 18 Monaten, Probezeit 3 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, ausgehend von dem von ihm beantragten vollumfänglichen Freispruch, er sei von Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er milder zu bestrafen (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt dagegen, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'300.00 zu verurteilen (Berufungserklärung S. 1). 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Gefährdung des Lebens wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte ist vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Januar 2020 wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Es muss zwar berücksichtigt werden, dass die ausgesprochene Geldstrafe für eine Straftat im Bereich der leichten Kriminalität ausgesprochen worden ist und sich damit einhergehend noch im Bagatellbereich befunden hat (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Es kann allein deshalb noch nicht davon ausgegangen werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist jedoch aufgrund der Schwere des Verschuldens einzig eine Freiheitsstrafe angemessen. - 14 - 2.5. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben (BGE 136 IV 76 E. 2.7). Der Beschuldigte hat am Abend des 5. Juni 2021 seine Ehefrau C._____ im Rahmen eines Streits während einer unbekannten Dauer gewürgt, wodurch er eine hohe Gefährdung für das Leben von C._____ bzw. die nahe Möglichkeit ihres Todes geschaffen hat, zumal sie – auch wenn es, soweit bekannt, nicht zu einem Urin- oder Stuhlabgang gekommen ist – Stauungsblutungen an ihren Augenlidern und am rechten Trommelfell erlitten hat. Mithin ist von einer hohen konkreten Gefährdung des Lebens von C._____ und einem entsprechend hohen Verschulden auszugehen. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens setzt zwar bereits Skrupellosigkeit voraus. Die Bemessung der Strafe hängt dabei aber auch wesentlich vom Ausmass der Skrupellosigkeit ab, welches die Schwere des Verschuldens wesentlich mitbestimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.3). Das Ausmass der Skrupellosigkeit des Beschuldigten ist über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Es kann ihm zwar keine überaus grausame Vorgehensweise angelastet werden, wobei seine Handlungsweise durchaus verwerflich und somit in einem hohen Masse skrupellos erscheint. So ist er aus nichtigen und in keiner Weise nachvollziehbaren Gründen nicht davor zurückgeschreckt, seine Ehefrau und die Mutter seiner Kinder C._____ in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen, dies aus Wut, weil sie sein Mobiltelefon ohne seine Zustimmung durchsucht hat und so seine Affäre hat auffliegen lassen. Es gibt keinen vernünftigen Grund für eine derartige Reaktion. Der Beschuldigte verfügte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Es wäre ihm beispielsweise ohne weiteres möglich gewesen, einfach die gemeinsame Wohnung zu verlassen, um die Situation zu deeskalieren und sich zu beruhigen oder mit C._____ ein ruhiges Gespräch über das Vorgefallene zu führen, anstatt sie zu würgen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Leben von C._____ nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. - 15 - 2.6. Im Rahmen der Täterkomponente fällt die Vorstrafe des Beschuldigten (vgl. E. 2.4) straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Er hat offensichtlich keine Lehren aus dem früheren Strafverfahren, mit welchem er zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden ist, gezogen. Allerdings ist zu beachten, dass die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte räumt zwar ein, dass es zu einer (leichten) tätlichen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau C._____ gekommen ist, bestreitet jedoch vehement, diese gewürgt zu haben, was sein Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist aber auch eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Der heute 39-jährige Beschuldigte ist verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder. Seine Strafempfindlichkeit erscheint nicht überdurchschnittlich. Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Ein Strafvollzug bedeutet für jede sozial, beruflich und familiär integrierte Person eine gewisse Härte und ist hinzunehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Auch wenn die negativen Faktoren leicht überwiegen, rechtfertigt es sich, die Täterkomponente bei einer Gesamtbetrachtung insgesamt neutral zu berücksichtigen. 2.7. Nach dem Gesagten erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 2.8. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Folglich ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. 2.9. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 6. Juni 2021 bis 28. Juli 2021 von insgesamt 53 Tagen (UA act. 9; 74; 80) ist gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Sodann bleibt es bei der vorinstanzlich festgelegten Anrechnung der vom 28. Juli 2021 bis 8. November 2022 - 16 - andauernden Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot zu C._____, D._____ und A._____, Gewaltberatungen bei der Anlaufstelle für Häusliche Gewalt, Abnahme Reisepapiere und regelmässige persönliche Meldungen bei der Kantonspolizei) im Umfang von 150 Tagen, nachdem dies durch die Staatsanwaltschaft unangefochten geblieben ist. Die vorgenommene Anrechnung ist grosszügig, stellen die Ersatzmassnahmen, welche für den Beschuldigten nicht mit einem grossen Zeitaufwand verbunden waren, doch – gerade im Vergleich zum Freiheitsentzug – sehr geringfügige Einschränkungen der persönlichen Freiheit dar, weshalb eine Erhöhung der Anrechnung unter keinen Umständen angezeigt ist. 3. Landesverweisung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) hat sie verzichtet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Berufungserklärung S. 2), während die Staatsanwaltschaft beantragt, die Dauer der Landesverweisung sei auf 15 Jahre festzulegen (Berufungserklärung S. 1). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsbürger. Er hat mit der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich - 17 - daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 3.4. 3.4.1. Der heute 39-jährige Beschuldigte ist verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder. Er ist im Kosovo geboren und aufgewachsen (UA act. 398). Er ist am 19. Juni 2017 und somit im Alter von 32 Jahren in die Schweiz eingereist und verfügt aktuell über keine Aufenthaltsbewilligung, nachdem diese nicht verlängert worden ist (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f.; MIKA-Akten S. 167 f.). Er hält sich demnach erst seit 7 Jahren in der Schweiz auf und hat hier weder seine Kindheit noch seine prägenden Jugendjahre verbracht. Sprachlich ist er ungenügend integriert, da er während des gesamten Strafverfahrens auf einen Dolmetscher angewiesen war. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als maximal durchschnittlich: Der Beschuldigte ist, nachdem er sein früheres Unternehmen, die K._____ GmbH, welche in finanzielle Schieflage geraten ist, verkauft hat, auf dem Bau als Vorarbeiter tätig (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Zu seiner Ausbildung gibt er an, lediglich Kurse für Bauunternehmen im Kosovo sowie in Belgien besucht zu haben (UA act. 399; 434; GA act. 207). An der Berufungsverhandlung gab er an, keine Schulden mehr zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8), nachdem er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch angegeben hatte, Schulden in Höhe von ca. Fr. 12'000.00 zu haben (GA act. 207). Auch die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als maximal durchschnittlich. Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau C._____ und den gemeinsamen Kindern in V._____ (UA act. 399). In der Schweiz leben dem Beschuldigten zufolge ein Bruder, zwei Onkel sowie zwei Cousins (UA act. 399). Ein aktuelles Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz sind nicht ersichtlich. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirkt sich sodann – nebst der vorliegend begangenen Gefährdung des Lebens – die Vorstrafe des Beschuldigten aus. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Januar 2020 wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). - 18 - 3.4.2. Ohne Frage würde eine Landesverweisung die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschuldigten direkt betreffen, welche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Der Beschuldigte ist seit dem tt.mm.2017 mit C._____ verheiratet und hat mit dieser zwei gemeinsame Kinder im Alter von sechs und fünf Jahren, welche die kosovarische und belgische Staatsbürgerschaft besitzen und Albanisch und Französisch sprechen. Die Ehefrau des Beschuldigten, C._____, besitzt die belgische Staatsangehörigkeit und ist im Kosovo geboren. Sie spricht Albanisch und Französisch und gab an der Berufungsverhandlung an, im Falle einer Landesverweisung bereit zu sein, zusammen mit dem Beschuldigten die Schweiz zu verlassen. Die Hochzeit fand im Kosovo statt (eGeres; GA act. 199 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Vor diesem Hintergrund wäre es der Ehefrau des Beschuldigten grundsätzlich zumutbar, den Beschuldigten für die Dauer der Landesverweisung in den Kosovo zu begleiten. Auch für die minderjährigen Kinder, die sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden, wäre es zumutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar, die Schweiz zusammen mit den Eltern zu verlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.1.4 f.). Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kinder des Beschuldigten auch Albanisch sprechen (GA act. 200), weshalb eine schulische Eingliederung im Kosovo möglich sein sollte. Zudem sind sie auch mit der kosovarischen Kultur vertraut, haben sie doch bereits Ferien im Kosovo verbracht, wo der Beschuldigte ein Haus hat. Die Ehefrau und die Kinder könnten aber auch nach Belgien ausreisen oder in der Schweiz bleiben und den Kontakt zum Beschuldigten mit modernen Kommunikationsmitteln und allenfalls – nebst Treffen im Heimatland – über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte aufrecht erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 mit Hinweisen). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der zu verbüssenden mehrjährigen Freiheitsstrafe ohnehin eine gewisse Entfremdung einstellen wird, da während der Inhaftierung des Beschuldigten die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinen Familienangehörigen stark erschwert sein wird. 3.4.3. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Kosovo erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Seine Muttersprache ist Albanisch (UA act. 399). Dass er im Kosovo die Grund- und Mittelschule absolviert und dort während 1 ½ Jahren Maschinenbau studiert hat (UA act. 434) und dass seine Hochzeit im Kosovo stattfand, zeigt, dass er bestens mit der dortigen Kultur vertraut ist. Dies gilt umso mehr, als dass er grundsätzlich drei bis vier Mal jährlich seine Ferien im Kosovo verbringt, dort ein Haus hat und gerade erst vor zwei Monaten dort war (UA act. 399; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f.). Im Kosovo leben ein Bruder, drei - 19 - Schwestern und die Mutter des Beschuldigten (UA act. 399; 418; 431). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Die durch den Beschuldigten im Kosovo wie auch in Belgien absolvierten Kurse für Bauunternehmen können ihm im Kosovo von Nutzen sein. Eine Reintegration in seinem Heimatland sollte für ihn unter Würdigung der gesamten Umstände mit zumutbaren Anstrengungen gut möglich sein. Eine soziale und berufliche Integration erscheint auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der junge Beschuldigte gesund ist (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8) und Albanisch spricht, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, weshalb die Reintegrationschancen als intakt zu qualifizieren sind. 3.4.4. Zusammengefasst kann sich der Beschuldigte lediglich darauf berufen, seit 7 Jahren in der Schweiz zu leben. Er hat weder seine Kindheit noch seine prägenden Jugendjahre hier verbracht. Es ist ihm kein hohes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen. Seiner Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Kindern steht es frei, den Beschuldigten in den Kosovo zu begleiten. Seine Reintegrationschancen im Kosovo sind als intakt zu qualifizieren. Er hat sich der Katalogtat der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig gemacht. Dadurch hat er eine sehr hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt, handelt es sich beim geschützten Rechtsgut, dem Leben, doch um das höchste Rechtsgut eines Menschen, welches durch den Beschuldigten in schwerwiegender Weise gefährdet worden ist (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 2). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Im Rahmen der Landes- verweisung und ausländerrechtlich ist denn auch bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere seiner vollständig fehlenden Einsicht und Reue, bestehen sodann erhebliche Zweifel an der künftigen Legalbewährung des Beschuldigten (vgl. das Gefährlichkeitsgutachten von Dr. med. E._____ vom 20. Juli 2021, das dem Beschuldigten ein mittelschweres Rückfallrisiko für häusliche Gewalt attestiert, UA act. 195). Insgesamt liegt ein hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung vor. Dieses überwiegt das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, zumal seine Resozialisierungschancen im Kosovo durchaus intakt erscheinen. - 20 - 3.4.5. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen. Selbst wenn knapp von einem Härtefall auszugehen wäre, würden die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform (vgl. Urteil des EGMR Otite gegen Vereinigtes Königreich vom 27. September 2022, Nr. 18338/19, § 53). 3.4.6. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Dauer ein grosser Ermessenspielraum zu. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil wegen Gefährdung des Lebens schuldiggesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bestraft. Er hat ein sehr hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und es bestehen erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist mit der Vorinstanz die Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen. 3.5. Die Vorinstanz hat auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungserklärung diesbezüglich keinen Antrag gestellt (vgl. Berufungserklärung S. 1). Dies vermag jedoch – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12) – einer Ausschreibung nicht entgegenzustehen, da diese, wie auch die Landesverweisung selber, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge nicht dem Anklageprinzip unterliegt und sich sodann eine Ausdehnung des Verbots der reformatio in peius, das eine härtere Bestrafung im Berufungsverfahren verhindern soll, auf die rein vollzugs- bzw. polizeirechtliche Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.5 ff.). Den Parteien wurde sodann zu Beginn der Berufungsverhandlung mitgeteilt, dass sich das Obergericht vorbehalte, über eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu entscheiden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für - 21 - die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind – entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2) – keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2), zumal für die Ausschreibung im SIS kein schweres oder besonders schweres Delikt vorliegen muss (BGE 147 IV 340). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) anzuordnen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung kein Schuldspruch ergeht und aufgrund dessen die Geldstrafe wie auch die Verbindungsbusse entfallen. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung insoweit, als dass die Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen und auf 3 ½ Jahre erhöht wird. Im Übrigen unterliegt sie. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]). Der Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung auch nach entsprechender Aufforderung keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung gerichtlich festzulegen ist. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der sich im Berufungsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellender Fragen, ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.00 bis Ende 2023 und von Fr. 240.00 ab dem 1. Januar 2024 (vgl. § 9 Abs. 2bis AnwT [in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]; zur zeitlichen Anwendung: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2), ein notwendiger Aufwand für das Berufungsverfahren von insgesamt rund 15 Stunden (Aufwand von 5 Stunden im Jahr 2023 für die bereits begründete fünfseitige Berufungserklärung, die sechsseitige Berufungsantwort, Aufwände mit prozessleitenden Verfügungen und Eingaben der Staatsanwaltschaft und - 22 - notwendige Kontakte mit dem Beschuldigten sowie ein Aufwand von 10 Stunden im Jahr 2024 für die Vorbereitung des 13-seitigen Plädoyers, Aufwände mit prozessleitenden Verfügungen, notwendige Kontakte mit dem Beschuldigten, die Teilnahme an der dreistündigen Berufungsverhandlung inkl. Hin- und Rückweg sowie eine kurze Nachbesprechung mit dem Beschuldigten und die Lektüre des vorliegenden Urteils). Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine gerundet auf Fr. 4'000.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss ist dem Verteidiger für das Berufungsverfahren die Parteientschädigung von Fr. 4'000.00 zu ¼ mit Fr. 1'000.00 auszurichten. 4.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Im Falle eines teilweisen Freispruchs oder einer teilweisen Verfahrenseinstellung können ihr auch dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3). Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der Drohung sowie der Tätlichkeiten freigesprochen. Betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung ergeht kein Schuldspruch. Diese untergeordneten Vorwürfe standen in einem sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Gefährdung des Lebens, betreffend welche ein Schuldspruch ergeht, stehen doch sämtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Streit vom 5. Juni 2021. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'794.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00) vollumfänglich aufzuerlegen. - 23 - 4.4. Die Höhe der Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Peter Steiner, von Fr. 8'537.40 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vollumfänglich vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.5. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten für seinen freigewählten Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 4.6. Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin C._____, Rechtsanwalt Donato Del Duca, von Fr. 6'462.40 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der unentgeltliche Vertreter ist aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte diese Kosten nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 24 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Drohung - der mehrfachen Tätlichkeiten. 2. Der Beschuldigte ist der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestim- mung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 53 Tagen (6. Juni 2021 bis 28. Juli 2021) und die Ersatzmassnahmen im Umfang von 150 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Januar 2020 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB nicht widerrufen. Der Beschuldigte wird stattdessen verwarnt. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 25 - 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger ¼ der auf Fr. 4'000.00 festgesetzten Parteientschädigung, d.h. Fr. 1'000.00, auszurichten. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'794.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Peter Steiner, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'537.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für seinen freigewählten Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. 6.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin C._____, Rechtsanwalt Donato Del Duca, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'462.40 auszurichten. Zustellung an: […] - 26 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset