1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB; - des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB; - der Drohung gemäss Art. 180 StGB. 2. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, Probezeit 2 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 14'400.00, Probezeit je 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'600.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe,