Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er anstatt der versuchten schweren Körperverletzung der qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen wird. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf das Strafmass und die Landesverweisung. Im Übrigen ist seine Berufung denn auch abzuweisen. Mithin wird das vorinstanzliche Urteil nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die auf Fr. 4'000.00 (§ 18 Abs. 1 VKD) festzusetzenden obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).