66abis StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK – sofern überhaupt tangiert – als verhältnismässig und rechtskonform und ist deshalb anzuordnen. - 20 - 5.2.3. Die Vorinstanz hat die Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren angeordnet. Diese Dauer erscheint in Anbetracht des hohen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung und einem vergleichsweise geringen privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz (siehe dazu oben) als angemessen und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden.