pflegt, leben allesamt in Nordmazedonien (act. 6; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 26). In der Schweiz verfügt der Beschuldigte neben seiner Ehefrau, die ihn zwar an die Berufungsverhandlung begleitet hat, von der er jedoch immer wieder getrennt gelebt hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25; vgl. MIKA-Akten, act. 74 und 96), und einer Schwester (act. 5), über keine weiteren Verwandten oder Freunde (act. 11). Er engagiert sich weder in einem Verein (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 28) noch zeigt sich anhand anderer Freizeitbeschäftigungen eine besondere soziale Integration in der Schweiz.