Vielmehr weist das Verhalten des Beschuldigten auf eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und fremden Rechtgüter hin. Auch wenn ihm die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug gewährt hat, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen war, bestehen aufgrund seiner Bereitschaft, aus nichtigem Anlass eine Todesdrohung auszusprechen und gleich mehrere Körperverletzungsdelikte zu begehen, erhebliche Bedenken an seiner Legalprognose. Insgesamt ist von einem hohen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung auszugehen.