5.2. 5.2.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung, der Drohung und des Raufhandels schuldig gemacht. Dabei hat er ein hohes Mass an Gewaltbereitschaft gezeigt und sich über das hochstehende Rechtsgut der körperlichen Integrität mehrerer Personen hinweggesetzt. Für die mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung wird er denn auch zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine höhere Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausgefällt hätte (siehe dazu oben).