Der Beschuldigte wird vorliegend nicht mehr wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, sondern wegen mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung verurteilt. Insofern liegt kein Katalogtatbestand vor, welche die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB nach sich ziehen würde. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird (nicht obligatorische Landesverweisung).