Infolge des Verschlechterungsverbots kann die vorinstanzlich festgesetzte Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 3'600.00 – auch wenn sich diese in Anbetracht dessen, dass die Verbindungsbusse sowohl zur bedingten Freiheits- als auch Geldstrafe auszusprechen ist, als sehr mild erweist – nicht erhöht werden, weshalb es damit sein Bewenden hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 80.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 45 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).