4.6. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt, - 17 - womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StGB) sein Bewenden hat. 4.7. Eine bedingt ausgesprochene Freiheits- und Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheits- und Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen.