4.5.2. Diese Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für den Raufhandel angemessen zu erhöhen. Dies ist aber ausgeschlossen, da das Gericht an das Höchstmass jeder Strafart gebunden und Sanktionsobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe bereits erreicht ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Geldstrafe bei mehreren Delikten als dem Verschulden nicht mehr angemessen mild erscheint (BGE 144 IV 313 = Pra 2019 Nr. 58).