durch die Drohung verursachte Angst nicht eine solche Intensität erreichte, dass B._____ und C._____ deshalb die Polizei verständigt hätten. Die Art und Weise des Tatvorgehens ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Auslöser der Drohung war eine zuvor erfolgte Auseinandersetzung zwischen E._____ einerseits und B._____ und C._____ anderseits, wobei sich der Beschuldigte wohl als Beschützer von E._____ aufspielen wollte. Der - 16 - Beschuldigte verfügte demnach über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt.