4.5. 4.5.1. Die Einsatzstrafe hinsichtlich der Straftaten, für welche die Vorinstanz bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe ausgesprochen hat (Raufhandel gemäss Art. 133 StGB und Drohung gemäss Art. 180 StGB), ist für die Drohung – bei gleichem abstraktem Strafrahmen wie der Raufhandel – als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: