4.4.2. An sich wäre die bis anhin ermittelte Freiheitsstrafe aufgrund der zweiten qualifizierten einfachen Körperverletzung mit dem Baustellenschild angemessen zu erhöhen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für die erste qualifizierte einfache Körperverletzung mit der Glasflasche – sowie in Anbetracht der sich neutral auswirkenden Täterkomponenten (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. IV/3.2.4) – eine deutlich höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO;