Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist das Verschulden als mittelschwer bis schwer zu bezeichnen und es erweist sich hierfür unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und dem breiten Spektrum der vom Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung erfassten Handlungsweisen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als angemessen. - 15 -