Es bestand seitens des Beschuldigten keinerlei Anlass, sich der Flasche als Schlagwerkzeug zu bedienen und damit B._____ für diesen unerwartet von hinten gegen den Kopf zu schlagen. Zwar hatte er sich mitten in einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen befunden. Er wurde innerhalb dieses Raufhandels aber weder unmittelbar angegriffen, noch stand er einer Überzahl oder einem deutlich überlegenen Gegner gegenüber. Mithin verfügte er hinsichtlich des von hinten gegen B._____ ausgeführten Schlags mit einer CocaCola-Flasche aus Glas über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Unversehrtheit von B.___