Für sämtliche vom Beschuldigten erfüllten Tatbestände kommen wahlweise eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren in Frage. Betreffend den Raufhandel und die Drohung hat die Vorinstanz aufgrund des Verschuldens und mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den nicht vorbestraften Beschuldigten und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven Effizienz eine Geldstrafe als angemessen erachtet. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist darauf im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht mehr zurückzukommen und entsprechend für den Raufhandel und die Drohung eine Geldstrafe auszusprechen.