Zwischen dem Raufhandel und den Körperverletzungsdelikten besteht echte Konkurrenz, da bei Ersterem nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligte und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.2.1). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen Raufhandels schuldig zu sprechen. - 13 -